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Vereinsstatuten

 
§ 1 Name und Sitz des Vereines
 Der Verein führt den Namen „Verein Europäische Akademie für KAMPO-Medizin – EuroKAMPO“ und hat seinen Sitz in Wien. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
 
§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich vor allem auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Etablierung der japanischen Kampo-Medizin als anerkannte Therapierichtung in Anwendung, Forschung und Lehre sowie die Förderung, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Wissen in diesem Bereich.
 
§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
  •          Einrichtung eines wissenschaftlichen Informationsdienstes
  •          Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
  •          Ausbildung und Fortbildung von Ärzten und Apothekern zum Zecke der Erlangung von Fähigkeiten und
  •          Fertigkeiten auf dem Gebiet der Kampo-Medizin
  •                   Vergabe, Vermittlung und Begleitung von Forschungsvorhaben
  •                   Öffentlichkeitsarbeit
  •                    Kontrolle von Qualität und Identität der Kampo-Rezepturen
  •                   Einführung von Richtlinien und Vergabe eines Prüfsiegels für Unternehmen, Produkte und Ausbildungsstandards
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  •          Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  •          Zusammenarbeit mit entsprechenden japanischen wissenschaftlichen Fachgesell­schaften und
  •                    japanischen pharmazeutischen Unternehmen
 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
 
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Vereinssatzungen anerkennen und die Vereinsziele unterstützen.
 
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig. Auch Mitglieder der japanischen Gesellschaften für Kampo-Medizin können auf deren Wunsch aufgenommen werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind von den Mitgliedern zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muß dem Vorstand 3 Monate vorher angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
 
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann verfügt werden, wenn :
 - das Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder in den Statuten niedergelegte   Verpflichtungen
   nicht erfüllt oder
 - das Mitglied länger als ein Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
 
Zur Fällung eines Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen, der das hievon betroffene Mitglied  schriftlich in Kenntnis zu setzen hat.
 
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand , die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht..
 
§ 9 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Kalenderjahres statt.
 
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
 
Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt hingegen nur die ordentlichen Mitglieder.
 
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.
           
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand zu übermitteln.
 
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so ist sie nach Ablauf einer Stunde abzuhalten, wobei die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.
 
Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
 
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
  •          Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  •          Beschlußfassung über den Voranschlag.
  •          Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Bestellung der Rech­nungsprüfer.
  •          Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  •          Beschlußfassung über Änderung der Satzungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
 
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
  •          dem Präsident und seinem Stellvertreter
  •          dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
  •          dem Kassier und seinem Stellvertreter
 
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
 
Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig.
 
Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
 
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
 
Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung der Stellvertreter.
 
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der General­versammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung eines Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Inbesondere umfaßt der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
 
  •          Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  •          Vorbereitung der Generalversammlung.
  •          Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  •          Verwaltung des Vereinsvermögens.
  •          Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
  •          Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
 
§ 13 Agenden der Vorstandsmitglieder 
Dem Präsident bzw. im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
 
Der Schriftführer verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Wenn ein  Sekretär bestellt ist, können diesem Aufgaben übertragen werden.
 
Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.
 
§ 14 Rechnungsprüfer 
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
 
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
 
 
§ 15 Wissenschaftlicher Beirat 
Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinstätigkeit auf wissenschaftlichem Gebiet einen Beirat einrichten. Die Organisation des Beirates sowie die Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder  wird anläßlich der Einrichtung  dieses  Gremiums  durch den Vorstand bestimmt.
 
§ 16 Ethikkommission 
Der Vorstand kann weiters für Forschungszwecke eine Ethikkommission einrichten. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten, im übrigen ist gemäß § 15 vorzugehen.
 
 
§ 17 Schiedsgericht 
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil binnen 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft macht, welche mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
 
§ 18 Vereinsauflösung
 
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesab­gabenordnung zu verwenden.
 
 
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