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§ 1 Name
und Sitz des Vereines
Der
Verein führt den Namen „Verein Europäische Akademie für KAMPO-Medizin –
EuroKAMPO“ und hat seinen Sitz in Wien. Er verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§
2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken
des Vereines erstreckt sich vor allem auf das österreichische
Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet
ist, bezweckt die Förderung der Etablierung der japanischen Kampo-Medizin
als anerkannte Therapierichtung in Anwendung, Forschung und Lehre sowie
die Förderung, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Wissen in diesem
Bereich.
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§ 3
Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
-
Einrichtung eines wissenschaftlichen Informationsdienstes
-
Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
-
Ausbildung und Fortbildung von Ärzten und Apothekern zum Zecke der
Erlangung von Fähigkeiten und
-
Fertigkeiten auf dem Gebiet der Kampo-Medizin
-
Vergabe,
Vermittlung und Begleitung von Forschungsvorhaben
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Kontrolle von
Qualität und Identität der Kampo-Rezepturen
-
Einführung von
Richtlinien und Vergabe eines Prüfsiegels für Unternehmen, Produkte und
Ausbildungsstandards
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
-
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
-
Zusammenarbeit mit entsprechenden japanischen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften und
-
japanischen pharmazeutischen Unternehmen
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§ 4 Arten
der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie
haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die
die Vereinssatzungen anerkennen und die Vereinsziele unterstützen.
Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig. Auch
Mitglieder der japanischen Gesellschaften für Kampo-Medizin können auf
deren Wunsch aufgenommen werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Vereinssatzungen und die Beschlüsse
der Vereinsorgane sind von den Mitgliedern zu beachten. Die ordentlichen
und fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres
erfolgen. Die Abmeldung muß dem Vorstand 3 Monate vorher angezeigt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit
Wirksamkeit des Austritts.
Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann verfügt werden, wenn :
- das
Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder in den Statuten
niedergelegte Verpflichtungen
nicht
erfüllt oder
- das
Mitglied länger als ein Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Zur Fällung
eines Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen, der das hievon
betroffene Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen hat.
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§ 8
Vereinsorgane
Organe des
Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand , die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht..
§ 9
Generalversammlung
Die
ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten
drei Monate nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt hingegen nur die
ordentlichen Mitglieder.
Die
Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor dem Termin
der Generalversammlung zu erfolgen.
Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem
Vorstand zu übermitteln.
Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig,
so ist sie nach Ablauf einer Stunde abzuhalten, wobei die
Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder gegeben ist.
Die Wahlen
und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden
sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
-
Beschlußfassung über den Voranschlag.
-
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Bestellung der
Rechnungsprüfer.
-
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
-
Beschlußfassung über Änderung der Satzungen und die freiwillige Auflösung
des Vereines.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus:
-
dem Präsident und seinem Stellvertreter
-
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
-
dem Kassier und seinem Stellvertreter
Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
Der Vorstand
ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
beschlußfähig.
Der Vorstand
wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen.
Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Den Vorsitz
im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung der Stellvertreter.
Die
Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem
Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der
Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand
obliegt die Leitung eines Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Inbesondere umfaßt der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
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-
Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
-
Vorbereitung der Generalversammlung.
-
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
-
Verwaltung des Vereinsvermögens.
-
Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
-
Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur
Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
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§ 13
Agenden der Vorstandsmitglieder
Dem
Präsident bzw. im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter obliegt die
Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Der
Schriftführer verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente
und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Wenn ein Sekretär bestellt
ist, können diesem Aufgaben übertragen werden.
Der Kassier
besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein
verantwortlich.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15
Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand
kann zur Unterstützung der Vereinstätigkeit auf wissenschaftlichem Gebiet
einen Beirat einrichten. Die Organisation des Beirates sowie die
Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder wird anläßlich der
Einrichtung dieses Gremiums durch den Vorstand bestimmt.
§ 16
Ethikkommission
Der Vorstand
kann weiters für Forschungszwecke eine Ethikkommission einrichten. Die
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten, im übrigen ist
gemäß § 15 vorzugehen.
§ 17
Schiedsgericht
In allen aus
dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil
binnen 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft
macht, welche mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18
Vereinsauflösung
Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das
Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
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